Tiroler Tennisverband

Satzungen des Tiroler Tennisverbandes

SATZUNGEN DES TIROLER TENNISVERBANDES
(mit Ergänzungen und Abänderungen lt. Antrag des Vorstandes zur Vorlage an die Generalversammlung vom 18. 11. 2017)

1. Sitz, Name, Zweck

Der Verband führt den Namen TIROLER TENNISVERBAND (TTV), Sitz des Verbandes ist in Innsbruck. Der Tiroler Tennisverband ist der Fachverband der Tennisvereine Tirols.

Eine wesentliche Zielsetzung des TTV ist die Zusammenfassung aller den Tennissport betreibenden Vereine und Sektionen von Vereinen und ihre Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Der Verband ist demgemäß verpflichtet und berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, welche der Pflege und Förderung des Tennissportes mittelbar oder unmittelbar dienen.

Der Tiroler Tennisverband ist gemeinnützig im Sinne der BAO, nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet und wird von ehrenamtlichen Funktionären geführt.

Zur Erreichung der vorerwähnten Zwecke ist der TTV auch berechtigt, sich an Kapital-gesellschaften im In- und Ausland zu beteiligen. Er ist Mitglied des Österreichischen Tennisverbandes.

1.1         Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.1.1       Als ideelle Mittel dienen:

a.    die Pflege, Förderung und Wahrung der Interessen des Tennissports im Bundesland Tirol

b.    Erwerb, Errichtung, Anmietung, Erhalt und Betrieb von Anlagen zur Ausübung des Tennissports

c.     Anschaffung und Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen und Infrastruktur für die Ausübung des Tennissports

d.    Durchführung von Veranstaltungen des Tennissports (z. B. Turniere, Meisterschaften, Wettkämpfe, Trainingslager, Vorträge, Lehrgänge, Vorführungen, Einschulungen, Schnupperbewerbe u.ä.)

e.    Teilnahme an Veranstaltungen des Tennissports (w. o.) im In- und Ausland

f.      Trainings- und Ausbildungsarbeit für den Tennissport

g.    Jugend- und Aufbauarbeit für den Tennissport

h.    Forschungstätigkeiten für den Tennissport

i.      Öffentlichkeitsarbeit für den Tennissport

j.      Einrichtung, Betrieb und Weiterentwicklung  einer Website und Einrichtung, Betrieb und Weiterentwicklung  und Verwendung von Applikationen für die Ausübung des Tennissports bzw. zur Durchführung von Bewerben

k.     Herausgabe von Publikationen im Zusammenhang mit der Ausübung des Tennissports

l.      Einrichtung einer Bibliothek im Zusammenhang mit der Ausübung des Tennissports

m.   Abhaltung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge     u. ä.)

n.    Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen

1.1.2     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

o.    Mitgliedsbeiträge und Gebühren in der jeweils beschlossenen bzw. festgelegten Höhe.

p.    Subventionen und Förderungen

q.    Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

r.     Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.)

s.     Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Sportbetrieb

t.      Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen und aus der Teilnahme an Veranstaltungen anderer (Gemeindefeste u.ä.)

u.    Sponsorgelder und Crowdfundings

v.     Werbeeinnahmen

w.   Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines (Betrieb von Schulungseinrichtungen, Sportanlagen o. ä.)

2. Mitgliedschaft

2.1       Ordentliche Mitglieder            

Ordentliches Mitglied des Tiroler Tennisverbandes kann jeder Tiroler Verein werden, der Tennissport betreibt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unmittelbar an den TTV erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf.                       
Der Austritt hat durch schriftliche Abmeldung zu erfolgen, welche am Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Verbandsverein trotz Mahnung die Verbandsverpflichtungen nicht erfüllt oder die Verbandsinteressen grob verletzt. Beim Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Anrechte an den Verband, dessen Einrichtung und Vermögen. Über Aufnahme oder Ausschluss entscheidet der Vorstand des TTV. Gegen diesen Entscheid ist ohne aufschiebende Wirkung Berufung an die Generalversammlung zulässig. 

Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme.        


2.2       Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten   

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich als Funktionär oder in sportlicher Hinsicht um den Tiroler Tennissport besonders verdient gemacht haben. Die Wahl erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehemalige Präsidenten können in gleicher Weise zu Ehrenpräsidenten gewählt werden. Beide haben bei allen Generalversammlungen beratende Stimme.

2.3       Außerordentliche Mitglieder   

Einzelpersonen erlangen die Zugehörigkeit zum Tiroler Tennisverband durch die Mitgliedschaft in einem TTV-Mitgliedsverein.   
            
Alle Mitglieder des Tiroler Tennisverbandes erlangen mit dieser Mitgliedschaft gleichzeitig die außerordentliche Mitgliedschaft beim Österreichischen Tennisverband.

3. Pflichten und Rechte

Die Verbandsvereine haben gleiches Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Verbandes, sowie Anteil an allen aus der Verbandszugehörigkeit sich ergebenden Vorteilen und Nutzen aller Verbandseinrichtungen. Verbandsvereine haben die Pflicht, in jeder Weise den Verbandszweck zu fördern, die Satzungen und Geschäftsordnung des Verbandes einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandstagung und Weisungen des Verbandsvorstandes zu befolgen sowie alle aus der Verbandszugehörigkeit entstehenden Verpflichtungen sportlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Art ordnungsgemäß zu erfüllen.

4. Vereinsorgane

Organe des TTV sind:

a)    die Generalversammlung

b)    der Hauptausschuss

c)    der Vorstand

d)    die Rechnungsprüfer

e)    das Schiedsgericht

5. Generalversammlung

Die Generalversammlung, welche aus allen ordentlichen Mitgliedern besteht, ist das oberste Verbandsorgan und entscheidet in allen jenen Angelegenheiten, die ihr in diesen Satzungen zugewiesen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis längstens 4 Monate nach Beginn des Verbandsjahres - dieses erstreckt sich vom 1. 10. des einen zum 30. 9. des nächsten Jahres (Wirtschaftsjahr) - statt. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten (im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten) schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher einberufen. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich in der TTV Geschäftsstelle oder beim Präsidenten spätestens 2 Wochen vor der Tagung einzureichen. In der Generalversammlung hat jeder Mitgliedsverein (jedes ordentliche Mitglied) Sitz und Stimme, soweit er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachgekommen ist. Die Anzahl der Stimmen richtet sich danach, wie die Einhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bzw. berechnet wird. Werden die Mitgliedsbeiträge nach der Anzahl der dem Verein zur Verfügung stehenden Plätze berechnet, hat jeder Verein pro bezahltem Platz eine Stimme. Vereine, die nicht an der Mannschaftsmeisterschaft teilnehmen, haben, falls der Mitgliedsbeitrag nur über „Plätze“ berechnet wird, eine Stimme. Berechnet sich der Mitgliedsbeitrag nach der Anzahl der Vereinsmitglieder, hat jeder Verein für 20 Mitglieder eine Stimme. Sollte die Berechnung der Verbandsmitgliedsbeiträge anders erfolgen, ist auch die Stimmberechtigung dementsprechend anzugleichen.

Die Vereine werden durch ihre satzungsmäßigen Organe in der Generalversammlung des Verbandes vertreten bzw. können sich die Vereine auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. In diesem Falle ist über Verlangen eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Vereine, die mit ihren Verbandsverpflichtungen im Rückstand sind, haben nur Sitz, aber keine Stimme. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten die Entscheidung zu. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung erfordern eine 2/3 Mehrheit.     


Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a)  die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b)  die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

c)   die Beschlussfassung über die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes über Antrag der Rechnungsprüfer

d)  die Wahl des Vorstandes sowie der Mitglieder des Hauptausschusses und der  Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,  jeweils für die Dauer von 3 Jahren.

e)  Satzungsänderung

f)    Festsetzung von Beiträgen und Gebühren

g)  Entscheidungen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder sowie Entscheidungen über Berufungen gegen Vorstandsentscheidungen

h)  Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern

i)    Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereins-vermögens.


6. Außerordentliche Generalversammlung

Der Vorstand kann jederzeit bei besonderen Anlässen außerordentliche General-versammlungen einberufen.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet weiters auf

a)    Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung

b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

c)    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz)

statt.

Für eine außerordentliche Generalversammlung finden die Bestimmungen des Punktes 5 sinngemäß Anwendung. Die Einberufung hat binnen 4 Wochen nach Kenntnis der o.a. Gründe zu erfolgen.

7. Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus dem Verbandsvorstand sowie weiteren Ausschussmitgliedern, nämlich dem Schiedsrichter-, Lehr-, Schul-, Turnier-, Breitensport-, EDV-, ITN-, Rechts-, Rollstuhltennis- und den Bezirksreferenten. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden in der Generalversammlung in gleicher Weise wie der Vorstand für drei Jahre gewählt. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Hauptausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Ausschussmitglieder beschlussfähig. Der Hauptausschuss ist darüber hinaus berechtigt, für die jeweilige Funktionsperiode weitere Mitglieder in den Ausschuss zu kooptieren.

8. Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand wird in der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden Obmann, Kassier, Schriftführer, dem Wettspiel-, Jugend-, Kids-, Senioren- und Lehr- und Pressereferenten sowie der Frauenreferentin.

Der Vorstand erstellt zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung, in der auch die Zusammenlegung gewisser Referate bestimmt werden kann. Der Vorstand ernennt auch die notwendigen Ausschüsse und Kommissionen, in die auch Personen außerhalb des Vorstandes Aufnahme finden können. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, hat über diese aber dem Hauptausschuss zumindest einmal jährlich zu berichten.

Jedes Vorstandsmitglied ist an die Beschlüsse des Verbandsvorstandes gebunden, dieser fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten die Entscheidung zu (Dirimierungsrecht). Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

Der Präsident kann einen Beschluß auch mittels Rundschreiben an alle Vorstandsmitglieder erwirken. Gegen Beschlüsse des Vorstandes ist Berufung - jedoch ohne aufschiebende Wirkung - an die Generalversammlung zulässig.

Der Verbandsvorstand ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Sonderausschüsse mit begrenzten Befugnissen zu bilden sowie Delegierte für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Der Vorstand hat der Generalversammlung einen ausführlichen Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstatten.

Der Präsident - im Verhinderungsfall der/die Vizepräsidenten bzw. der geschäftsführende Obmann - vertritt den Verband nach außen und zeichnet für den Verband. Schriftliche Erklärungen jeglicher Art, aus denen sich eine Verpflichtung oder Verbindlichkeit des Verbandes ergibt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit  der Unterschrift des Präsidenten (Vertretungsregelung wie erster Satz) und der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, für die jeweilige Funktionsperiode weitere Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. 

9. Rechnungsprüfer:

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gemäß Punkt 5 der Satzungen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung  und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.


10. Anti-Doping-Bestimmungen:

Für den Fachverband TTV, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Dopingregelungen des Internationalen Fachverbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 in der jeweils gültigen Fassung. Die Kenntnis der jeweils gültigen Fassung der oben genannten Bestimmungen ist bei oben genannten Personen Voraussetzung.

Der TTV verpflichtet überdies seine Mitglieder sowie Turnierveranstalter, dass sie die Anti-Dopingbestimmungen des Fachverbandes in ihre Statuten bzw. in offizielle Turnierausschreibungen aufnehmen, damit sichergestellt ist, dass die AthletInnen über die jeweils gültigen Bestimmungen informiert sind.

11. Schiedsgericht:

Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen des § 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht das andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

12. Ehrenzeichen

Der Vorstand ist berechtigt, Bestimmungen für die Verleihung von Ehrenzeichen des Verbandes in verschiedenen Stufen zu treffen. Die Verleihung erfolgt nach den gegebenen Richtlinien durch Beschluss des Vorstandes.

13. Disziplinarangelegenheiten

Das Disziplinarwesen des TTV wird durch die jeweils gültige Disziplinarordnung des Tiroler Tennisverbandes geregelt. Dem Disziplinarwesen unterstehen alle Mitglieder des TTV im Sinne des Punktes 2.


14. Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 2/3 Mehrheit auf einer Generalversammlung beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – im Sinne des nachfolgenden Absatzes über die Abwicklung zu beschließen und den Abwickler zu berufen (einfache Stimmenmehrheit).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.


Innsbruck, 18.11.2017

TIROLER TENNISVERBAND
Dr. Walter Seidenbusch
Präsident